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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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§ 9 Fachpraktischer Teil, Fachrichtung Straßenbau



(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten,

2.
Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbaugeräten.

(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Straßenbaugerät, und zwar einen Straßenfertiger, ein Bodenverdichtungsgerät oder einen Grader einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.

(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Straßenfertiger, einem Bodenverdichtungsgerät oder einem Grader beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.

 
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauMaschFüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BauMaschFüV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 BauMaschFüV Inhalt und Durchführung der Prüfung
... praktischen Übungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie der §§ 4 bis 9 durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 4 Stunden ...
§ 10 BauMaschFüV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 9 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, ... eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der §§ 4 bis 9 entspricht. Die Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...
§ 11 BauMaschFüV Bestehen der Prüfung
... haben das gleiche Gewicht. Die gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 erbrachte Prüfungsleistung hat gegenüber der Prüfungsleistung ... der Prüfungsleistung gemäß § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ...