(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche Gewicht. Die gemäß §
7 Abs. 2, §
8 Abs. 2 und §
9 Abs. 2 erbrachte Prüfungsleistung hat gegenüber der Prüfungsleistung gemäß §
7 Abs. 3, §
8 Abs. 3 und §
9 Abs. 3 das doppelte Gewicht.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den 2 Prüfungsfächern des fachpraktischen Prüfungsteils der jeweiligen Fachrichtung sowie in 3 Prüfungsfächern des fachtheoretischen Prüfungsteiles der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder in 4 Prüfungsfächern des fachtheoretischen Prüfungsteils der Fachrichtung Straßenbau mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage
1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage
2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach §
10 sind Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.