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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)
V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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Anlage 2 Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1977 S. 2544f)
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauMaschFüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BauMaschFüV Bestehen der Prüfung
... 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten ...
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