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Zu § 27 des Gesetzes - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 3 des Gesetzes

Zu § 27 des Gesetzes

§ 38 Innergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren für Wein, Erlaubnis



(1) Inhaber von Betrieben nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes, die im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren Wein in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 die Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung bei dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die Menge der voraussichtlich jährlich in andere Mitgliedstaaten zu liefernden Weine mitzuteilen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren. § 7 über Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis gilt sinngemäß.

(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes spätestens eine Woche vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren als erteilt.

(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder 3 sind, gelten für den innergemeinschaftlichen Verkehr als Steuerlager.




§ 39 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren



(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung bei der Beförderung des Weins mitzuführen. Die Sätze 1 bis 3 sowie § 29 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß, wenn Wein unter Steueraussetzung über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll.

(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Dokumente mitzuführen. Der Empfänger im Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird Wein unter Steueraussetzung ausgeführt, tritt an die Stelle des Empfängers die Zollstelle, an der der Wein das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.

(3) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für die Vorführung gilt § 23 Abs. 5, für den Verkehr über EFTA-Staaten gilt § 25 Abs. 5, für Änderungen des Versandweges § 25 Abs. 3, für Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung § 30 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.


§ 40 Belegheft, Buchführung



(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.


§ 41 Berechtigter Empfänger



(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich beziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter Angabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie Art und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.

(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Aufzeichnungen gilt § 40 sinngemäß.

(4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.