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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2007 aufgehoben
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Abschnitt 6 - Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004)
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3146; aufgehoben durch § 31 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519
Geltung ab 01.02.2002; FNA: 754-4-9 Energieversorgung
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Geltung ab 01.02.2002; FNA: 754-4-9 Energieversorgung
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Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung und die Änderung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.
§ 20
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3)
Anhang 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
siehe BGBl. I 2004 S. 3153
Anhang 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)
Anhang 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(BGBl. I 2004 S. 3157)
- 1.
- Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
A/Ve 1) in m-1 | Höchstwerte HT' in W/(m² · K) 2) |
≤ 0,20 | 1,03 |
0,30 | 0,86 |
0,40 | 0,78 |
0,50 | 0,73 |
0,60 | 0,70 |
0,70 | 0,67 |
0,80 | 0,66 |
0,90 | 0,64 |
≥ 1,00 | 0,63 |
- 1)
- Die A/Ve-Werte sind nach Anhang 1 Nr. 1.3 zu ermitteln.
- 2)
- Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln: HT' = 0,53 + 0,1 · Ve/A in W/(m² · K)
- 2.
- Berechnung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts HT'
Anhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
Anhang 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(BGBl. I 2004 S. 3158 - 3160)
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer
- 1.
- Außenwände
- a)
- ersetzt, erstmalig eingebaut
- b)
- Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,
- c)
- auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,
- d)
- Dämmschichten eingebaut werden,
- e)
- bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m² · K) der Außenputz erneuert wird oder
- f)
- neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,
- 2.
- Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
- a)
- das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
- b)
- zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
- c)
- die Verglasung ersetzt wird,
- 1.
- Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder
- 2.
- Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der Technik oder
- 3.
- Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung
- 3.
- Außentüren
- 4.
- Decken, Dächer und Dachschrägen
- 4.1
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
- a)
- ersetzt, erstmalig eingebaut
- b)
- die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
- c)
- innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
- d)
- Dämmschichten eingebaut werden,
- e)
- zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
- 4.2
Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer
- a)
- ersetzt, erstmalig eingebaut
- b)
- die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
- c)
- innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
- d)
- Dämmschichten eingebaut werden,
- 5.
- Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich
- a)
- ersetzt, erstmalig eingebaut
- b)
- außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,
- c)
- innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,
- d)
- Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,
- e)
- Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
- f)
- Dämmschichten eingebaut werden,
- 6.
- Vorhangfassaden
- a)
- das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
- b)
- die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,
- 7.
- Anforderungen
Zeile | Bauteil | Maßnahme nach | Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 | Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 |
maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax 1) in W/(m² · K) | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 a | Außenwände | allgemein | 0,45 | 0,75 |
b | Nr. 1 b, d und e | 0,35 | 0,75 | |
2 a | Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster | Nr. 2 a und b | 1,7 2) | 2,8 2) |
b | Verglasungen | Nr. 2 c | 1,5 3) | keine Anforderung |
c | Vorhangfassaden | allgemein | 1,9 4) | 3,0 4) |
3 a | Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen | Nr. 2 a und b | 2,0 2) | 2,8 2) |
b | Sonderverglasungen | Nr. 2 c | 1,6 3) | keine Anforderung |
c | Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen | Nr. 6 Satz 2 | 2,3 4) | 3,0 4) |
4 a | Decken, Dächer und Dachschrägen | Nr. 4.1 | 0,30 | 0,40 |
b | Dächer | Nr. 4.2 | 0,25 | 0,40 |
5 a | Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich | Nr. 5 b und e | 0,40 | keine Anforderung |
b | Nr. 5 a, c, d und f | 0,50 | keine Anforderung |
- 1)
- Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.
- 2)
- Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
- 3)
- Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
- 4)
- Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)
Anhang 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. I 2004 S. 3161)
Tabelle 1 Klassen der Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
- 1.
- Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Tabelle 1 Klassen der Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
Zeile | Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes | Klasse der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12 207-1 : 2000-06 |
1 | bis zu 2 | 2 |
2 | mehr als 2 | 3 |
- 2.
- Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
- -
- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und
- -
- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1
- 3.
- Anforderungen an Lüftungseinrichtungen
Anhang 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)
Anhang 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(BGBl. I 2004 S. 3162)
Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Dies gilt auch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
- 1.
- Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.
Zeile | Art der Leitungen/Armaturen | Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m · K) |
1 | Innendurchmesser bis 22 mm | 20 mm |
2 | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm | 30 mm |
3 | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm | gleich Innendurchmesser |
4 | Innendurchmesser über 100 mm | 100 mm |
5 | Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern | 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
6 | Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden | 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 |
7 | Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6 mm |
Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Dies gilt auch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
- 2.
- Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m · K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
- 3.
- Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
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