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§ 3 - Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)

§ 3 Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte



(1) 1Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragenden Unternehmen vorgelegten Nachweise dahin gehend zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des § 20 Absatz 2 des Gesetzes orientieren und den Anforderungen nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes entsprechen. 2Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.

(2) 1Im Rahmen des Absatzes 1 prüft die Regulierungsbehörde insbesondere, ob bei der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zugrunde liegen. 2Im Übrigen kann die Regulierungsbehörde Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten im Wettbewerb anbieten. 3Dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen auch aus sozialen Gründen als sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 20 Absatz 3 des Gesetzes anerkennen.



 
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Frühere Fassungen von § 3 PEntgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 324
aktuell vorher 22.03.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
vom 14.03.2019 BGBl. I S. 338
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
vom 29.05.2015 BGBl. I S. 892
aktuellvor 06.06.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PEntgV Entgelte für das Angebot von Teilleistungen und Leistungen nach § 29 des Gesetzes
... dürfen nicht mit anderen Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden. § 3 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 892
Artikel 1 1. PEntgVÄndV
...  3 Absatz 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386) wird wie ...

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 2 VersStrRVG Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 3 Abs. 2" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Gesetzes" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 338
Artikel 1 2. PEntgVÄndV
... Mai 2015 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „heranzuziehen, die" die Wörter „mit dem ...