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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 3 - Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 11.12.1999; FNA: 900-14-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 11.12.1999; FNA: 900-14-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte
(1) 1Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragenden Unternehmen vorgelegten Nachweise dahin gehend zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des § 20 Absatz 2 des Gesetzes orientieren und den Anforderungen nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes entsprechen. 2Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.
(2) 1Im Rahmen des Absatzes 1 prüft die Regulierungsbehörde insbesondere, ob bei der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zugrunde liegen. 2Im Übrigen kann die Regulierungsbehörde Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten im Wettbewerb anbieten. 3Dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen auch aus sozialen Gründen als sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 20 Absatz 3 des Gesetzes anerkennen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 324 m.W.v. 18. März 2021
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Frühere Fassungen von § 3 PEntgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.03.2021 BGBl. I S. 324 |
aktuell vorher | 22.03.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 14.03.2019 BGBl. I S. 338 |
aktuell vorher | 06.06.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 29.05.2015 BGBl. I S. 892 |
aktuell | vor 06.06.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PEntgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PEntgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 PEntgV Entgelte für das Angebot von Teilleistungen und Leistungen nach § 29 des Gesetzes
... dürfen nicht mit anderen Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden. § 3 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 892
Artikel 1 1. PEntgVÄndV
... 3 Absatz 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386) wird wie ...
Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 2 VersStrRVG Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 3 Abs. 2" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Gesetzes" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 338
Artikel 1 2. PEntgVÄndV
... Mai 2015 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „heranzuziehen, die" die Wörter „mit dem ...
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