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Änderung § 20 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 05.04.2017
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 154 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Widerspruchsbescheid | |
(Text alte Fassung) Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und, sofern er nicht nach § 21 beanstandet wird, zuzustellen. | (Text neue Fassung) 1 Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 2 Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen. |
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