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§ 21 - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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§ 21 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes G. v. 16. Mai 2007 BGBl. I S. 748 m.W.v. 24. Mai 2007
Frühere Fassungen von § 21 BVFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.05.2007 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 748 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 BVFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet." 9. § 21 wird aufgehoben. 10. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
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