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§ 29 - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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§ 29 Datenschutz
(1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahmeverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erforderlich ist,
- 1.
- bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nutzen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Aufschluß geben, auch wenn sie für andere Zwecke erhoben oder gespeichert worden sind,
- 2.
- personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben.
(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwaltungsamt folgende Daten des Spätaussiedlers, seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:
- 1.
- den Familiennamen,
- 2.
- Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
- 3.
- die Vornamen,
- 4.
- frühere Namen,
- 5.
- das Geschlecht,
- 6.
- das Geburtsdatum,
- 7.
- den Geburtsort und
- 8.
- die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.
(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes G. v. 6. Juli 2009 BGBl. I S. 1694 m.W.v. 11. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 29 BVFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.07.2009 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1694 |
aktuell vorher | 24.05.2007 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 748 |
aktuell | vor 24.05.2007 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 BVFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BVFG Datenschutz (vom 24.05.2007)
... die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
Artikel 1 8. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... die Wörter „die Bundespolizei," eingefügt. 4. § 29 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Zur Feststellung von ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... 1 wird wie folgt gefasst: Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat." 12. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Zur Feststellung von ...
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