§
4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach §
15 Abs. 2 auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des
Grundgesetzes nicht erworben haben.
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V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748