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Änderung § 33 StBAPO vom 30.12.2014

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§ 33 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 33 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Allgemeines


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.

(2) 1 In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2 Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) 1 In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2 Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.

(2) 1 In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2 Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) 1 In der Laufbahnprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2 Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 
 

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