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Synopse aller Änderungen der StBAPO am 30.12.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2014 durch Artikel 5 der StRAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBAPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung | StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) | (Text neue Fassung) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Ausbildung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes § 2 Ausbildungsstellen § 3 Ausbildende § 4 Lehrende § 5 Ausbildungsplan, Beurteilung § 6 Bewertung der Leistungen § 7 Arbeitsanleitungen § 8 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften § 9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne § 10 Übungen und Seminare § 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung § 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub Abschnitt 2 Laufbahn des einfachen Dienstes § 13 Vorbereitungsdienst Abschnitt 3 Laufbahn des mittleren Dienstes § 14 Ausbildungsabschnitte § 15 Fachtheoretische Ausbildung § 16 Berufspraktische Ausbildung Abschnitt 4 Laufbahn des gehobenen Dienstes § 17 Gliederung des Studiengangs § 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien § 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden §§ 20 bis 23 (weggefallen) § 24 Berufspraktische Studienzeiten Teil 2 Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes § 25 Ziel der Einführung § 26 Einführungsabschnitte § 27 Studien an der Bundesfinanzakademie § 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung § 29 Durchführung der praktischen Einweisung § 30 Abschluss der Einführung Teil 3 Aufstieg in höhere Laufbahnen § 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst § 32 Aufstieg in den höheren Dienst Teil 4 Prüfungen § 33 Allgemeines § 34 Prüfungsausschüsse § 35 Durchführung der Prüfungen § 36 Ordnungsverstöße § 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt § 38 Schriftliche Prüfung § 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung § 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 41 Ergebnis der Zwischenprüfung § 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 44 Mündliche Prüfung | |
§ 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung | § 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung |
§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung § 47 Wiederholung von Prüfungen § 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung § 49 Fehlerberichtigung Teil 5 Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen § 50 Koordinierungsausschuß Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 51 Personalvertretung § 52 Mitwirkung im Hochschulbereich § 53 Übergangsregelungen § 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen) Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1) - mittlerer/gehobener Dienst - Plan für die praktische Ausbildung Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) - mittlerer Dienst - Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) - gehobener Dienst - Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten Anlage 4 (zu § 15 ) - mittlerer Dienst - Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung Anlage 5 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung Anlage 6 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung Anlage 7 (zu § 18 Absatz 10) - gehobener Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium Anlage 10 (zu § 19) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) - mittlerer/gehobener Dienst - Prüfungszeugnis Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4) - mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Anlage 19 (zu § 48) - mittlerer Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung Anlage 20 (zu § 48) - gehobener Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung | |
§ 33 Allgemeines | |
(1) 1 Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6. | (1) 1 Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6. |
(2) 1 In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2 Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. (3) 1 In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2 Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen. | |
§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung | |
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen Beurteilungen und Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2 oder 3, 6 oder 8 und 9 sowie 13 oder 14 vorliegen. | (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen: 1. die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3, 2. die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie 3. das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14. |
(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist 1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und 2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden. (3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind, 2. in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und | |
3. die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 155 Punkte beträgt. | 3. die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt. |
(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten. (5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. | |
§ 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung | § 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung |
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach der Anlage 13 oder 14 fest. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat. (3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist 1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden und 2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden. (4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4). |
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