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Änderung § 15 StBAPO vom 09.03.2019

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§ 15 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung
§ 15 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Fachtheoretische Ausbildung


(1) 1 Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2 Sie umfasst die in der Anlage 4 aufgeführten Fächer und Mindeststunden. 3 Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800. 4 Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise fächerübergreifend zu gestalten sind.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. 2 Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3 § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. 2 Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3 § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

(3) 1 Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). 2 Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 3 Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. 4 Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. 5 Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022)