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Änderung § 40 StBAPO vom 09.03.2019
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§ 40 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung | § 40 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | |
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß, zu bewerten. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß. | (Text neue Fassung) (2) 1 Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu bewerten. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß. |
(3) 1 Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. 2 Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten. |
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