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Synopse aller Änderungen des EuropolG am 25.05.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2018 durch Artikel 2 des 1. EuropolGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuropolG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gemeinsame Vorschriften für die Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit Europol


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794 Kenntnis erhält. 3 § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in gesonderten Dateien verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend. 3 Die Daten sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu löschen oder zu berichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 Absatz 1 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt. 2 Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794 Kenntnis erhält. 3 § 28 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in seinem Informationssystem verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist.

(3) 1 Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. 2 Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.

(4) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Übermittlung an Europol, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässigkeit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der übermittelnden Stelle. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Zugriffs auf Daten bei Europol trägt innerstaatlich die zugreifende Stelle. 3 Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt.

(5) Den Polizeien der Länder gleichgestellt sind die Behörden der Zollverwaltung, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden.



§ 3 Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse


(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. 2 Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

vorherige Änderung

(2) Die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten über Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen nur übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat bei Übermittlungen in einem automatisierten Verfahren durchschnittlich jeden zehnten Abruf
zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.



(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen

1. bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2
und 3 des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten und

2. bei Verurteilten und Beschuldigten, die in
Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten

nur
übermittelt werden, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen sind.