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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin vom 01.09.2009

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

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§ 10 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.




Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.