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Änderung § 85 UrhG vom 07.06.2021

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§ 85 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 85 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Verwertungsrechte


(1) 1 Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. 2 Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3 Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) 1 Das Recht ist übertragbar. 2 Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 3 § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) 1 Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. 2 Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. 3 Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. 4 Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(Text alte Fassung)

(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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