Änderung § 99 UrhG vom 01.09.2008

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§ 99 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 99 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens


vorherige Änderung

Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.



Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.




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