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Änderung § 142 UrhG vom 07.06.2021

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§ 142 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 142 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 142 Evaluierung, Befristung


(Text neue Fassung)

§ 142 Evaluierung


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

(2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem 1. März 2023 nicht mehr anzuwenden.




Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

(heute geltende Fassung)