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Änderung § 32g UrhG vom 07.06.2021

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§ 32g UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 32g UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 32g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32g Vertretung durch Vereinigungen


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Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.