Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53a UrhG vom 01.03.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53a UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 UrhWissG am 1. März 2018 und Änderungshistorie des UrhG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 53a UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 53a UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a Kopienversand auf Bestellung


(Text neue Fassung)

§ 53a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. 2 Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. 3 Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.

(2) 1 Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2 Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.



 
(heute geltende Fassung)