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Synopse aller Änderungen des UrhG am 01.03.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2018 durch Artikel 1 des UrhWissG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UrhG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Urheberrecht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Allgemeines Abschnitt 2 Das Werk § 2 Geschützte Werke § 3 Bearbeitungen § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke § 5 Amtliche Werke § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke Abschnitt 3 Der Urheber § 7 Urheber § 8 Miturheber § 9 Urheber verbundener Werke § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 1 Allgemeines § 11 Allgemeines Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht § 12 Veröffentlichungsrecht § 13 Anerkennung der Urheberschaft § 14 Entstellung des Werkes Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte § 15 Allgemeines § 16 Vervielfältigungsrecht § 17 Verbreitungsrecht § 18 Ausstellungsrecht § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 20 Senderecht § 20a Europäische Satellitensendung § 20b Kabelweitersendung § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24 Freie Benutzung Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers § 25 Zugang zu Werkstücken § 26 Folgerecht § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht § 28 Vererbung des Urheberrechts § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte § 31 Einräumung von Nutzungsrechten § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten § 32 Angemessene Vergütung § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers § 32b Zwingende Anwendung § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft § 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten § 34 Übertragung von Nutzungsrechten § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln § 36a Schlichtungsstelle § 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38 Beiträge zu Sammlungen § 39 Änderungen des Werkes § 40 Verträge über künftige Werke § 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44 Veräußerung des Originals des Werkes | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch § 47 Schulfunksendungen § 48 Öffentliche Reden § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a Kopienversand auf Bestellung § 54 Vergütungspflicht § 54a Vergütungshöhe § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten § 54d Hinweispflicht § 54e Meldepflicht § 54f Auskunftspflicht § 54g Kontrollbesuch § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben § 57 Unwesentliches Beiwerk § 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen § 59 Werke an öffentlichen Plätzen § 60 Bildnisse § 61 Verwaiste Werke § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten § 62 Änderungsverbot § 63 Quellenangabe § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche | (Text neue Fassung) Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch § 47 Schulfunksendungen § 48 Öffentliche Reden § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe § 52a (aufgehoben) § 52b (aufgehoben) § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a (aufgehoben) Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen § 54 Vergütungspflicht § 54a Vergütungshöhe § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten § 54d Hinweispflicht § 54e Meldepflicht § 54f Auskunftspflicht § 54g Kontrollbesuch § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen Unterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben § 57 Unwesentliches Beiwerk § 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken § 59 Werke an öffentlichen Plätzen § 60 Bildnisse Unterabschnitt 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen § 60a Unterricht und Lehre § 60b Unterrichts- und Lehrmedien § 60c Wissenschaftliche Forschung § 60d Text und Data Mining § 60e Bibliotheken § 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke § 61 Verwaiste Werke § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten § 61b Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Unterabschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen § 62 Änderungsverbot § 63 Quellenangabe § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche |
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts § 64 Allgemeines § 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text § 66 Anonyme und pseudonyme Werke § 67 Lieferungswerke § 68 (weggefallen) § 69 Berechnung der Fristen Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme § 69a Gegenstand des Schutzes § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen § 69e Dekompilierung § 69f Rechtsverletzungen § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht Teil 2 Verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben § 70 Wissenschaftliche Ausgaben § 71 Nachgelassene Werke Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder § 72 Lichtbilder Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers § 73 Ausübender Künstler § 74 Anerkennung als ausübender Künstler § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung § 78 Öffentliche Wiedergabe § 79 Nutzungsrechte § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers § 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81 Schutz des Veranstalters § 82 Dauer der Verwertungsrechte § 83 Schranken der Verwertungsrechte § 84 (weggefallen) Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tonträgern § 85 Verwertungsrechte § 86 Anspruch auf Beteiligung Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens § 87 Sendeunternehmen Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers § 87a Begriffsbestimmungen § 87b Rechte des Datenbankherstellers § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers § 87d Dauer der Rechte § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Presseverleger § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme Abschnitt 1 Filmwerke § 88 Recht zur Verfilmung § 89 Rechte am Filmwerk § 90 Einschränkung der Rechte § 91 (weggefallen) § 92 Ausübende Künstler § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung § 94 Schutz des Filmherstellers Abschnitt 2 Laufbilder § 95 Laufbilder Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen § 95a Schutz technischer Maßnahmen § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen § 95d Kennzeichnungspflichten § 96 Verwertungsverbot Abschnitt 2 Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz § 97a Abmahnung § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens § 100 Entschädigung § 101 Anspruch auf Auskunft § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung § 101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen § 102 Verjährung § 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 103 Bekanntmachung des Urteils § 104 Rechtsweg § 104a Gerichtsstand § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen § 109 Strafantrag § 110 Einziehung § 111 Bekanntgabe der Verurteilung § 111a Bußgeldvorschriften Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde § 111b Verfahren nach deutschem Recht § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 112 Allgemeines Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber § 113 Urheberrecht § 114 Originale von Werken Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers § 115 Urheberrecht § 116 Originale von Werken § 117 Testamentsvollstrecker Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner § 118 Entsprechende Anwendung Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Unterabschnitt 1 Urheberrecht § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten § 121 Ausländische Staatsangehörige § 122 Staatenlose § 123 Ausländische Flüchtlinge Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder § 125 Schutz des ausübenden Künstlers § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern § 127 Schutz des Sendeunternehmens § 127a Schutz des Datenbankherstellers § 128 Schutz des Filmherstellers Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen § 129 Werke § 130 Übersetzungen § 131 Vertonte Sprachwerke § 132 Verträge § 133 (weggefallen) § 134 Urheber § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte § 135a Berechnung der Schutzfrist § 136 Vervielfältigung und Verbreitung § 137 Übertragung von Rechten § 137a Lichtbildwerke § 137b Bestimmte Ausgaben § 137c Ausübende Künstler § 137d Computerprogramme § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG § 137k (aufgehoben) § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten § 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU | |
§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz | |
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke § 139 (Änderung der Strafprozessordnung) § 140 (Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen) § 141 (Aufgehobene Vorschriften) | |
§ 142 (weggefallen) | § 142 Evaluierung, Befristung |
§ 143 Inkrafttreten Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | |
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen | |
1 Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. 2 Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. | 1 Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. 2 Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. 3 Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. |
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch | § 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch |
(1) 1 Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. 2 Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 3 In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist. (2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist. | (1) 1 Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten bestimmt ist. 2 In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist. (2) (aufgehoben) |
(3) 1 Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. 2 Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden. | |
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (5) 1 Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). 2 Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. | (4) Für die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (5) 1 Der Urheber kann die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). 2 Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 51 Zitate | |
1 Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 2 Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. | |
3 Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. | |
§ 52 Öffentliche Wiedergabe | |
(1) 1 Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. 2 Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 3 Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. 4 Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. | (1) 1 Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. 2 Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 3 Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. 4 Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. |
(2) 1 Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. 2 Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. | |
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung | § 52a (aufgehoben) |
(1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) 1 Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 2 Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) 1 Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2 Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. | |
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven | § 52b (aufgehoben) |
1 Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. 2 Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. 3 Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 4 Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. | |
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch | |
(1) 1 Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. 2 Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) 1 Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen | |
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient, | 1. (aufgehoben) |
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. | |
2 Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich | 2 Dies gilt nur, wenn zusätzlich |
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder | |
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. 3 Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. (3) 1 Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. 2 Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. | 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. (3) (aufgehoben) |
(4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. | |
(5) 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. | (5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. |
(6) 1 Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2 Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. | |
§ 53a Kopienversand auf Bestellung | § 53a (aufgehoben) |
(1) 1 Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. 2 Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. 3 Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) 1 Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2 Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. | |
§ 54 Vergütungspflicht | |
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. | (1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. |
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. | |
§ 54a Vergütungshöhe | |
(1) 1 Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden. | (1) 1 Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden. |
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist. (3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen. (4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen. | |
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten | |
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. | (1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. |
(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. | |
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen | § 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken |
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. (2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird. | Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. |
§ 60a (neu) | § 60a Unterricht und Lehre |
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. (2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. (3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen: 1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird, 2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie 3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist. (4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung. | |
§ 60b (neu) | § 60b Unterrichts- und Lehrmedien |
(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. (2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. | |
§ 60c (neu) | § 60c Wissenschaftliche Forschung |
(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden 1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. (2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden. (3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden. (4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen. | |
§ 60d (neu) | § 60d Text und Data Mining |
(1) 1 Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig, 1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu vervielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und 2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen. 2 Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. (2) 1 Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benutzung nach § 55a Satz 1. 2 Werden unwesentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar. (3) 1 Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zugänglichmachung ist zu beenden. 2 Zulässig ist es jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln. | |
§ 60e (neu) | § 60e Bibliotheken |
(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen. (2) 1 Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. 2 Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand. (3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt. (4) 1 Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. 2 Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen. (5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind. | |
§ 60f (neu) | § 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen |
(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend. (2) 1 Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. 2 Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen. | |
§ 60g (neu) | § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis |
(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor. | |
§ 60h (neu) | § 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen |
(1) 1 Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 2 Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei: 1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, 2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1. (3) 1 Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. 2 Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5. (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (5) 1 Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. 2 Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden. | |
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten | |
(1) 1 Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die in der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. 2 Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. 3 Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. 4 Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen. (2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. | |
(3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen hat. | (3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. |
(4) 1 Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Deutschen Patent- und Markenamt zu: 1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist, 2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution, 3. jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes gemäß § 61b, 4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, Anschrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse. 2 Diese Informationen werden von dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) weitergeleitet. (5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind. | |
§ 62 Änderungsverbot | |
(1) 1 Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. 2 § 39 gilt entsprechend. (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen. (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. | |
(4) 1 Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. 2 Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. 3 Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. | (4) 1 Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind. 2 Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. 3 Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. 4 Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden. |
§ 63 Quellenangabe | |
(1) 1 Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58, 59, 61 und 61c vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. 2 Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. 3 Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. (2) 1 Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. 2 In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach den §§ 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. | (1) 1 Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60d, 61 und 61c vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. 2 Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. 3 Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern. (2) 1 Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. 2 In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. |
(3) 1 Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. 2 Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat. | |
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers | |
(1) 1 Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, | |
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, 3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt. 2 In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben. | 2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d, 3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b. 2 In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend. |
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. | |
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen | |
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können: | (1) 1 Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können: |
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), 2. § 45a (Behinderte Menschen), | |
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs, | 3. (aufgehoben) |
4. § 47 (Schulfunksendungen), | |
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), | 5. (aufgehoben) |
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, | |
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3, d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, e) Absatz 3, 7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen). Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam. (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht. | b) (aufgehoben) c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), 8. § 60a (Unterricht und Lehre), 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung), 11. § 60d (Text und Data Mining), 12. § 60e (Bibliotheken) a) Absatz 1, b) Absatz 2, c) Absatz 3, d) Absatz 5, 13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen). 2 Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam. (2) 1 Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. 2 Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a. | |
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG | |
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. (2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998. | (1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. (2) 1 Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. 2 Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998. |
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind. | |
§ 137o (neu) | § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz |
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden. | |
§ 142 (weggefallen) | § 142 Evaluierung, Befristung |
(1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4. (2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem 1. März 2023 nicht mehr anzuwenden. | |
Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | |
1. Für veröffentlichte Bücher: a) der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten; b) Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB); c) bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders) und die ISBN (International Standard Book Number); d) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG Wort; e) Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich der Gemeinsamen Normdatei (GND), VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works); 2. für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika: a) das deutsche ISSN (International Standard Serial Number) - Zentrum für regelmäßige Veröffentlichungen; b) Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die Zeitschriftendatenbank (ZDB); c) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare; d) Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Zeitschriften (VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM und pressekatalog.de; e) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die Datenbank der VG Wort; 3. für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind: a) die in den Ziffern 1 und 2 genannten Quellen; b) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG BildKunst; c) die Datenbanken von Bildagenturen; 4. für Filmwerke sowie für Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und für Tonträger: a) die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek; b) Informationen der Produzentenverbände; c) die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder; d) die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken, insbesondere des Kinematheksverbunds, des Bundesarchivs, der Stiftung Deutsche Kinemathek, des Deutschen Filminstituts (Datenbank und Katalog www.filmportal.de), der DEFA- und Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung, sowie die Kataloge der Staatsbibliotheken zu Berlin und München; e) Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger; f) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende Künstler sowie Hersteller von Tonträgern und Filmwerken; g) die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks oder in seinem Vor- oder Abspann; h) die Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhabern vertreten, wie die Verbände der Regisseure, Drehbuchautoren, Filmkomponisten, Komponisten, Theaterverlage, Theater- und Opernvereinigungen; | |
5. für unveröffentlichte Bestandsinhalte: | 5. für Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden: |
a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks; b) nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank Nachlässe und Kalliope); c) Findbücher der nationalen Archive; d) Bestandsverzeichnisse von Museen; e) Auskunftsdateien und Telefonbücher. |
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