Tools:
Update via:
Änderung § 58 UrhG vom 01.03.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UrhWissG am 1. März 2018 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 58 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 58 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen | (Text neue Fassung)§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken |
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. (2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird. | Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4838/al66578-0.htm