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Änderung § 60f UrhG vom 01.03.2018

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§ 60f UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 60f UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen


vorherige Änderung

 


(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.

(2) 1 Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. 2 Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)