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Änderung § 60h UrhG vom 01.03.2018
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§ 60h UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 60h UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346 |
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(Text alte Fassung) § 60h (neu) | (Text neue Fassung)§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen |
(1) 1 Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 2 Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei: 1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, 2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1. (3) 1 Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. 2 Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5. (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (5) 1 Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. 2 Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden. |
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