Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 87c UrhG vom 01.03.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87c UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 UrhWissG am 1. März 2018 und Änderungshistorie des UrhG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 87c UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 87c UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers


(1) 1 Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,

(Text alte Fassung)

2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,

3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

2 In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.

(Text neue Fassung)

2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d,

3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b.

2 In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)