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Unterabschnitt 1 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) 1Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. 2§ 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 30 wird in 6 Vorschriften zitiert
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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