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Dritter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StVWasAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2000 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-280 Berufliche Bildung

Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft

§ 10 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Wirtschaftlichkeit,

6.
Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,

7.
Informationstechnik und -verarbeitung,

8.
Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,

9.
Bautechnisches Berechnen,

10.
Lage- und Höhenvermessungen,

11.
Baustoffe und Böden,

12.
Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten,

13.
Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen,

14.
Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,

15.
Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,

16.
Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,

17.
Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,

18.
Qualitätssichernde Maßnahmen.


§ 11 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 12 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 13 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 14 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

-
Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Bauwerken der Wasserversorgung oder des Abwasserwesens,

-
Darstellen von Längsschnitten und Querprofilen,

-
Berechnen von Bauwerken,

-
Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,

-
Verwenden von Baustoffen und Böden.

Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.


§ 15 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaftlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasserrechtlicher Unterlagen.

Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

-
Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,

-
Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,

-
Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sowie Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen.

Für den Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:

 
a)
Festlegen von Bauweisen, Entscheidung über den Einsatz von Maschinen und Geräten,

b)
Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen,

c)
Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für Ausschreibung und Vergabe,

d)
Prüfen und Auswerten von Angeboten,

e)
Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung.

Für den Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Darstellen der Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen sowie an Trinkwasser- und Heilquellengebiete und deren Überwachung,

b)
Darstellen der Anforderungen an kommunale Abwässerkanäle, -anlagen und -einleitungen und deren Überwachung,

c)
Darstellen der Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen und deren Überwachung, Beschreiben des Hochwasserwarn- und -meldedienstes,

d)
Darstellen der Gewässerbenutzungen und deren Überwachung durch Gewässerschauen,

e)
Darstellen der Anforderungen an Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an gewerbliche Abwasseranlagen und deren Überwachung.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen 120 Minuten,

im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten 120 Minuten,

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen 40 Prozent,

Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten 40 Prozent,

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.