Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 PatKostG vom 01.07.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 PatEinsprVuPatGÄndG am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des PatKostG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 PatKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 11 PatKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Erinnerung, Beschwerde


(Text alte Fassung)

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. 2 Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. 3 Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.

(2) 1 Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. 2 Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. 3 Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. 4 Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.