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Änderung § 6 PatKostG vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 PatKostG, alle Änderungen durch Artikel 4 PatRMoG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des PatKostGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 PatKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 6 PatKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung | |
(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 bis 344 300) nicht anwendbar. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen. |
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