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Änderung § 2 AdVermiStAnKoV vom 01.04.2021

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§ 2 AdVermiStAnKoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 2 AdVermiStAnKoV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Abs. 3 Nr. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Abs. 1 geforderten Angaben insbesondere enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Absatz 1 geforderten Angaben insbesondere enthalten:

1. Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen,

2. Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll,

3. außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung nicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Stelle,

4. Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen,

5. Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat,

6. Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller Projektförderung,

7. Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Heimatstaaten, und

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.



8. Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.

(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen.

vorherige Änderung

(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen.

(4) 1 Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen nachzureichen. 2 Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.



(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen.

(4) 1 Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen nachzureichen. 2 Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.