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Änderung § 5 AdVermiStAnKoV vom 01.04.2021
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§ 5 AdVermiStAnKoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 5 AdVermiStAnKoV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Gebühren | |
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben: | |
(Text alte Fassung) 1. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich der Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 2.000 Euro, 2. für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro, 3. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 800 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.300 Euro, 2. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro. |
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