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Änderung § 5 AdVermiStAnKoV vom 01.04.2021

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§ 5 AdVermiStAnKoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 5 AdVermiStAnKoV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gebühren


Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:

(Text alte Fassung)

1. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich der Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 2.000 Euro,

2. für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro,

3. für
die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 800 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.300 Euro,

2. für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro.