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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Kapitel 2 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Der Bundesnachrichtendienst ermittelt die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung.
(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichtendienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
- Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
- 4.
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
- 5.
- gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
- 6.
- gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungsscheins, des Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 6 Auswahlverfahren
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bundesnachrichtendienst stellt in einem Auswahlverfahren fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
(3) Schwerbehinderte Menschen sowie Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
(4) Frauen und Männer sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.
(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(6) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Nähere Bestimmungen über seine Durchführung erlässt das Bundeskanzleramt.
§ 7 Auswahlkommission
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
- 1.
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder der Lehrer an der Schule des Bundesnachrichtendienstes ist,
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,
- 4.
- einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.
(2) Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende weitere Sachverständige hinzuziehen. Sie haben kein Stimmrecht. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
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