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Änderung § 12 2. BMeldDÜV vom 01.07.2011
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§ 12 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 12 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Text alte Fassung) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 |
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), außer Kraft. | Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger. |
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