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Änderung Anlage 1 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 21.03.2009
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Anlage 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung | Anlage 1 n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4) | |
Lfd. Nr. | Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) | Tiere | Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist 1 | 2 | 3 | 4 1 | Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkung | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | Beeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel 2 | Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher) | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | Beeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel 3 *) | Thyreostatika | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete 4 *) | Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete | |
(Text alte Fassung) *) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG. | (Text neue Fassung) 5 *) | 17β-Östradiol oder seine ester- artigen Derivate | alle Tiere, die der Lebensmittel- gewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete *) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB. |
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