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Abschnitt 9 - Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)

G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 27-7 Auswärtiger Dienst
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Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte



An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.


§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit



Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.


§ 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit



Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.

 
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