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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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Zu § 15 des Gesetzes - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 15 des Gesetzes
§ 16 Ausfuhr unter Steueraussetzung
(1) Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt zu führen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
- 2.
- die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,
- 3.
- die Kaffeemenge,
- 4.
- den Ort und Tag der Ausfuhr,
- 5.
- eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollstelle eines Mitgliedstaates.
(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweiligen geltenden Fassung oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 11) oder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
- 1.
- eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
- 2.
- eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland.
(3) Wird Kaffee von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gilt die Bestätigung der Übernahme zur Beförderung, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, als Ausfuhr.
(4) Der Steuerlagerinhaber hat in den Fällen des Absatzes 3 Kaffee in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.
(5) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
§ 17 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht ordnungsgemäß beendet werden oder geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies
- 1.
- in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers,
- 2.
- in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des aufnehmenden Steuerlagers,
- 3.
- in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten als Versender
- 1.
- in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuerlagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffeesteuerbuch als zu versteuernden Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen,
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als Versender unverzüglich die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§ 18 Rohkaffeehändler, Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gleichgestellt.
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