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Zu § 19 des Gesetzes - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 19 des Gesetzes

§ 21 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren



(1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Für die Beförderung des Kaffees gilt § 14 des Gesetzes (Verbringen von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.

(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Herstellern schriftlich erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 20 Abs. 1 zugesagt ist. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. Im Antrag auf Erlaubnis sind die voraussichtlichen Mengen an Kaffee, für die Steuerbefreiung eintreten soll, zu nennen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Betriebes verkürzen oder verlängern. Es kann auch zulassen, daß eine während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.

(5) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Produktion gleich.


§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer



(1) In Fällen, in denen der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der folgendes enthalten muß:

1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

2.
die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,

3.
die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen,

4.
den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

5.
die eingesetzte Kaffeemenge,

6.
den Ort und den Tag der Ausfuhr,

7.
eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.

(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften



(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muß der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) Der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis hat regelmäßig folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift des Empfängers,

2.
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,

3.
die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen,

4.
bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes),

5.
bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,

6.
den Tag der Lieferung,

7.
das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

8.
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,

9.
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2.
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.




§ 24 (aufgehoben)





§ 25 Probenentnahme



Wer kaffeehaltige Waren ausführt oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften liefert oder dies zu tun beabsichtigt, und für diese Waren die Erstattung oder Vergütung der Steuer beantragt, hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben dieser Waren und auch Proben von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffee zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen hat das Hauptzollamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen.


§ 26 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen



(1) Unter der Vorausssetzung der Gegenseitigkeit wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen verbraucht wird.

(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,

2.
die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.

(3) Nicht begünstigt sind

1.
Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten,

2.
Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein.

(5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, daß sie zu den nach Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Personen gehören und Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschließen, nicht vorliegen.

(6) Der Antrag muß alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Das Hauptzollamt kann bestimmen, daß ein Antrag nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen zulässig ist, wenn dies aus Gründen der Steueraufsicht geboten ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzelnen Fall zulassen, daß die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.