Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3a StromNZV vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a StromNZV, alle Änderungen durch Artikel 4 EnWRAnpG 2024 am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie der StromNZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3a StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 3a StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone


(Text neue Fassung)

§ 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. 2 Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. 3 Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. 4 § 20 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige