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Änderung § 3a StromNZV vom 29.12.2023
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§ 3a StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 3a StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Text alte Fassung) § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone | (Text neue Fassung)§ 3a (aufgehoben) |
1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. 2 Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. 3 Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. 4 § 20 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. |
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