Tools:
Update via:
Änderung § 4 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Tuberkulose-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 RindTbVuaÄndV am 23. Juni 2009 und Änderungshistorie der RindTbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern zweifelhaft (Nummer 2.2.2 der Anlage), so sind diese Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt nachzuuntersuchen. Bis zum Abschluß dieser Untersuchung dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden. | (Text neue Fassung) Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern zweifelhaft (Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind diese Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt nachzuuntersuchen. Bis zum Abschluß dieser Untersuchung dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4994/al18637-0.htm