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2. - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln

2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Tuberkulose oder des Verdachts auf Tuberkulose

§ 6



(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich

a)
im Stall oder

b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide

abzusondern.

2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.

3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.




§ 7



Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.

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