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IV. - Tuberkulose-Verordnung (RindTbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 22.09.1972; FNA: 7831-1-46-1 Tierseuchenbekämpfung
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IV. Anerkannte Bestände
§ 12
Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung V. v. 12. Juli 2013 BGBl. I S. 2442 m.W.v. 21. Juli 2013
§ 13
(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand
- 1.
- der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder
- 2.
- Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.
(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung V. v. 12. Juli 2013 BGBl. I S. 2442 m.W.v. 21. Juli 2013
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