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§ 5 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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§ 5 Fahrtkostenersatz
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) 1Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
- dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
- 2.
- den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Text in der Fassung des Artikels 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 5 JVEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 JVEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 JVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 JVEG Ersatz für sonstige Aufwendungen (vom 01.01.2021)
... Auch die in den §§ 5 , 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. ...
§ 8 JVEG Grundsatz der Vergütung
... ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), 2. Fahrtkostenersatz ( § 5 ), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie 4. Ersatz für ...
§ 15 JVEG Grundsatz der Entschädigung (vom 01.01.2021)
... Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz ( § 5 ), 2. Entschädigung für Aufwand (§ 6), 3. Ersatz für ...
§ 19 JVEG Grundsatz der Entschädigung (vom 01.01.2021)
... Zeugen erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz ( § 5 ), 2. Entschädigung für Aufwand (§ 6), 3. Ersatz für ...
Zitat in folgenden Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1877 BGB Aufwendungsersatz (vom 01.01.2023)
... oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. (2) Zu den ...
EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung (EGMR-KEV)
V. v. 15.08.2013 BGBl. I S. 3273
§ 1 EGMR-KEV Erstattungsbeträge
... an Vergleichsverhandlungen entstehen, in Höhe des erstattungsfähigen Betrags nach § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, wobei sich die Höhe des ...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 107 GVG
... (2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ...
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 81 StaRUG Regelvergütung
... Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Für den Ersatz der Auslagen gelten § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und die §§ 6, 7 und 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Justizvergütungs- und ...
Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 123 VGG Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen
... und Sachverständige eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die ...
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
§ 8 2. ArbnErfGDV Entschädigung der Beisitzer (vom 01.10.2009)
... Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. (2) Zu den ...
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 7 2. KapMuGRG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... nach § 4" durch die Wörter „Musterverfahrensregister nach § 5 " ersetzt. 2. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft
G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
§ 4 WiKonzUG
... durch die Erteilung der Auskunft entstehen, nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom Bundesamt ...
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 11 UrhSchiedsV Ehrenamtliche Mitglieder
... so erhalten sie auf Antrag eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. (2) ...
§ 12 UrhSchiedsV Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
... erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, § 2 und ...
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