Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3 JVEG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 JVEG, alle Änderungen durch Artikel 1 TKEntschNeuOG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des JVEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 3 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
Anlage 3 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)


vorherige Änderung

 



Nr. | Tätigkeit | Höhe

Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.

100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss | 100,00 EUR

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.

101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 EUR

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,

102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 EUR

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert | 42,00 EUR

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 75,00 EUR

(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-
Anschlusses anzuwenden.
(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des
Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommuni-
kation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: |

105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 EUR

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 EUR

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 EUR

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 EUR

109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 EUR

110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 EUR

| Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Über-
tragungsgeschwindigkeit (DSL): |

111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 EUR

112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 EUR

113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 EUR

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

je angefragten Kundendatensatz | 18,00 EUR

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00 EUR

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten

300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 30,00 EUR

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

301 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse | 90,00 EUR

Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.

302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 EUR

303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 EUR

304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten
Standort | 60,00 EUR

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:

305 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 190,00 EUR

306 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 490,00 EUR

307 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt | 930,00 EUR

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num-
mern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.

308 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo-
meter Länge | 110,00 EUR

309 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten
in Echtzeit:
je Anschluss | 100,00 EUR

| Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und
die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. |

310 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 | 35,00 EUR

Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 309 und 310:

311 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche
dauert | 8,00 EUR

312 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch
nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00 EUR

313 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 25,00 EUR

314 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 EUR

Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte

400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage) | 90,00 EUR

401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle | 35,00 EUR

 (keine frühere Fassung vorhanden)