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Änderung § 3 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte vom 15.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 69 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 1.000 Haushalte in jedem Monat.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2.000 Haushalte in jedem Monat.

(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.




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