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Änderung § 2 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte vom 27.07.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

1. die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;

2. die Verwendung der Einnahmen für

a) den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),

b) Steuern und Abgaben,

c) Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,

d) Rückzahlung von Schulden,

e) Vermögensbildung,

f) sonstige Zwecke.

(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1. Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,

2. Vornamen der Haushaltsmitglieder.