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Änderung § 7 MarkschBergV vom 01.10.2019
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§ 7 MarkschBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 7 MarkschBergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
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(Text alte Fassung) § 7 Niederschriften | (Text neue Fassung)§ 7 Dokumentationspflicht |
(1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen, deren Form und Inhalt sich aus Anlage 2 ergeben; diese gilt nicht für geophysikalische Messungen und andere Sonderverfahren. (2) 1 Die Niederschriften müssen dauerhaft sein. 2 Sie sind so zu gestalten, daß sie in allen Teilen auch von anderen fachkundigen Personen nachvollzogen werden können. | 1 Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. 2 Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden. |
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