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Änderung Anlage 1 MarkschBergV vom 01.10.2019
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Anlage 1 MarkschBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | Anlage 1 MarkschBergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
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(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 6) Meßgenauigkeiten | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten |
(Textabschnitt unverändert) 1 Vermessungen über Tage | |
1.1 Anschlußmessungen an Festpunktnetze 1.1.1 Anschlußmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunktnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 7 cm eingehalten wird. 1.1.2 Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfestpunktnetzes eine Höhengenauigkeit von ± 2 cm eingehalten wird. | 1.1 Anschlussmessungen Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird. |
1.2 Messungen im Festpunktnetz | |
1.2.1 Winkel- und Längenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht überschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten: d = 1,5 • √s[cm]. Hierin ist s die Meßstrecke in hm. 1.2.2 Höhenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Meßzweck | Betrag a) Höhenfestpunktriß, Festlegung des Grenzwinkels nach § 5 Abs. 1 der Einwirkungs- bereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1558) | d = 3 • √R[mm] b) Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung | d = 5 • √R[mm] c) allgemeiner Art | d = 10 • √R[mm] Hierin ist R der einfache Meßweg in km. 1.3 Vermessungen in übertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 Buchstabe c betragen, wenn die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0,1 km² nicht übersteigt. | Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten. 1.3 Höhenfestpunktriss Messungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5). 1.4 Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3). |
2 Vermessungen unter Tage 2.1 Punktlageübertragung | |
Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 10 cm einzuhalten. | Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten. |
2.2 Richtungsübertragungen | |
Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet. | Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet. |
2.3 Winkel- und Längenmessungen 2.3.1 Hauptzugnetz | |
2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag 3 mgon nicht überschreiten. | 2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten. |
2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten: | |
d = 2 • √s[cm]. Hierin ist s die Meßstrecke in hm. | d = 20 mm + s * 20 mm/km Hierbei ist s die Messstrecke in km. |
2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen: | |
Gesamt- länge des Hauptzuges bis | Richtungsbestimmungen zwischen km | 1 und 2 km | 2 und 3 km | 3 und 4 km | 5 und 6 km | 7 und 8 km | Gesamtlänge des Hauptzuges bis | Richtungsbestimmungen zwischen km | 1 km und 2 km | 2 km und 3 km | 3 km und 4 km | 5 km und 6 km | 7 km und 8 km |
5 | | x | | | 6 | | x | | | 7 | x | | x | | 8 | x | | x | x | 9 | x | | x | x | 10 | x | | x | x | x | |
2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die frühere Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten. | 2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten. |
2.3.2 Nebenzüge | |
2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag 20 mgon nicht überschreiten. | 2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten. |
2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten: | |
d = 4 • √s[cm]. Hierin ist s die Meßstrecke in hm. 2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten: | d = 40 mm + s * 40 mm/km Hierbei ist s die Messstrecke in km. 2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten: |
voraussichtliche Gesamtlänge | Betrag | |
bis 300 m | 40 mgon bis 600 m | 30 mgon bis 1.000 m | 20 mgon Die Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen. 2.3.2.4 Die Differenz der Kontrollängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten. | bis 330 m | 40 mgon bis 600 m | 30 mgon bis 1.000 m | 20 mgon Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen. 2.3.2.4 Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten. |
2.4 Teufenmessungen Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten: | |
D = 5 + 0,125 • L[mm]. Hierin ist L die Meßstrecke in m. | d = 5 mm + L * 125 mm/km Hierbei ist L die Messstrecke in km. |
2.5 Höhenmessungen Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten: | |
Meßzweck | Betrag Höhenfestpunktnetz | d = 75 • √R[mm] Höhenmessungen allgemeiner Art | d = 300 • √R[mm] Hierin ist R der einfache Meßweg in km. | Messzweck | Betrag Höhenfestpunktnetz | d = 75 • Wurzel(R) [mm] Höhenmessungen allgemeiner Art | d = 300 • Wurzel(R) [mm] Hierbei ist R der einfache Messweg in km. |
2.6 Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt. | |
3 Genauigkeiten für Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes 3.1 Höhenmessungen | 2.7 Punktgenauigkeiten Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten wird. 3 Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen 3.1 Nivellitische Höhenmessungen |
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Klasse | Betrag | |
I | d = 2 • √R[mm] II | d = 3 • √R[mm] III | d = 10 • √R[mm] Hierin ist R der einfache Meßweg in km. | I | d = 2 * Wurzel(R) [mm] II | d = 3 * Wurzel(R) [mm] III | d = 10 * Wurzel(R) [mm] Hierbei ist R der einfache Messweg in km. |
3.2 Längenmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Klasse | Betrag | |
I | d = 0,3 • √s[cm] II | d = 0,7 • √s[cm] III | d = 1,2 • √s[cm] Hierin ist s die Meßstrecke in hm. | I | d = 1 mm + s * 10 mm/km II | d = 3 mm + s * 20 mm/km III | d = 5 mm + s * 40 mm/km Hierbei ist s die Messstrecke in km. |
3.3 Winkelmessungen Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: Klasse | Betrag I | 1 mgon II | 3 mgon III | 10 mgon | |
3.4 Punktlagebestimmungen Bei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 8 cm und eine Höhengenauigkeit von ± 4 cm einzuhalten. 3.5 Zuordnung der Messungen zu Klassen Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe durch Einwirkungen auf die Oberfläche mit Auswirkungen auf bauliche Anlagen in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind. Im einzelnen gilt folgendes: | 3.4 Punktbestimmungen Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten: Klasse | Lage oder Höhe Betrag I | 5 mm II | 10 mm III | 40 mm 3.5 Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen Bei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten: Klasse | Lage oder Höhe Betrag I | 3 mm II | 5 mm III | 20 mm 3.6 Zuordnung der Messungen zu Klassen Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind. Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden: |
Messungen insbesondere für | Klasse räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen | I empfindliche bauliche Anlagen | II räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen | III |
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