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Änderung Anlage 4 MarkschBergV vom 01.10.2019

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Anlage 4 MarkschBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
Anlage 4 MarkschBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 10)


(Text alte Fassung) nächste Änderung


Teil
1
Regelmäßige
Nachtragungs- und Einreichungsfristen | Fristen
in Monaten

1 | Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungbetriebe |

(Text neue Fassung)

Teil 1 Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen


|
| Fristen
in Monaten

1 | Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe |

1.1 | Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe |

vorherige Änderung nächste Änderung

Steinkohle | 3



| Steinkohle | 3

Höhenfestpunktriss | 24


Halden | 12

vorherige Änderung nächste Änderung

Braunkohle, Erze, Salze | 6



| Braunkohle | 6

Höhenfestpunktriss | 24


Halden | 12

vorherige Änderung nächste Änderung

Sole, sonstige Bodenschätze | 12

1.2
| Übertägige Gewinnungsbetriebe |

Steinkohle | 12

Braunkohle | 12

Höhenfestpunktriß | 24

Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit
mit Ausnahme quarzitischer Sande | 48

Sonstige Bodenschätze | 24

1.3 | Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage |

Kohlenwasserstoffe | 12

Erdwärme | 48

Solegewinnungskavernen |

bei Veränderung der Betriebsanlagen
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung | 12

oder Höhenmessung | unverzüglich

Sonstige Aussolungen | 12

2 | Übertägige Aufsuchungsbetriebe |

Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von |
6

3
| Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen |

3.1 | Untergrundspeicherung |

3.1.1 | Kavernenspeicher |

bei Veränderung der Betriebsanlagen | 12

nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung | unverzüglich

3.1.2 | Porenspeicher | 12

3.1.3 | Speicherbergwerke | 6




| Erze, Salze | 6

Höhenfestpunktriss
| 48

Halden | 12

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 | Versuchsgruben | 24

3.3
| Gewinnung in alten Halden | 24


Teil 2 Unverzüglich in das Rißwerk einzutragende Angaben:



| Sole, sonstige Bodenschätze | 12

1.2 | Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe |

1.2.1 | Übertägige Aufsuchungsbetriebe |

| Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von | 6

1.2.2 | Übertägige Gewinnungsbetriebe |

| Steinkohle | 12

| Braunkohle | 12

Höhenfestpunktriss | 24

| Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande | 48

| Sonstige Bodenschätze | 24

1.3 | Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von
über Tage |

| Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-
anlagen oder Bohrungen innerhalb von | 6

| nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung | unverzüglich

| Kohlenwasserstoffe | 24

| Erdwärme | 48

| Solegewinnungskavernen | 24

| Sonstige Aussolungen | 24

2 | Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen |

2.1 | Untergrundspeicherung |

2.1.1 | Kavernenspeicher |

| Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-
anlagen oder Bohrungen innerhalb von | 6

| nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung | unverzüglich

2.1.2 | Porenspeicher | 12

2.1.3 | Speicherbergwerke | 6

| Halden | 12

2.2 |
Versuchsgruben | 24

2.3
| Gewinnung in alten Halden | 24


Teil 2 Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:

1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,

2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,

4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlußdämme,



3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,

4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,

5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,

6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,

vorherige Änderung

7 Gebirgsschlagstellen.



7 Gebirgsschlagstellen,

8 geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.